Als Architektinnen und Architekten betreuen wir Privatpersonen und Institutionen bei der Umsetzung ihrer Bauprojekte. Wir unterstützen  im Vorfeld bei Lösungsfindungen durch Beratung, Erarbeitung von Konzepten und Erstellung von Gutachten.

Als Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker sind wir, im Gegensatz zu anderen Professionellen der Baubranche und im Gegensatz zu ausführenden Unternehmen, ausschließlich unseren Kunden verpflichtet und führen als deren Vertrauenspersonen die erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Kontrollen durch.

  • BERATUNG / STUDIEN / VORENTWURF / VISUALISIERUNG
    Vor Beginn eines Planungs- und Gestaltungsprozesses erarbeiten wir gemeinsam mit unseren Kunden das Anforderungsprofil an die Bauaufgabe. Wir stellen unser Wissen zur Verfügung und geben Anregungen.

  • ENTWURF / EINREICHPLANUNG / BEHÖRDENKONTAKT
    In das gestaltete Raumgefüge fließen rechtliche und technische Informationen ein. Vorbesprechungen mit den zuständigen Behörden werden laufend geführt.

  • AUSFÜHRUNGS-U.DETAILPLANUNG / MATERIAL U. FARBE / MÖBLIERUNG
    Unter Berücksichtigung der zeitlichen Bauabläufe werden alle für die Herstellung und Ausführung erforderlichen Detailangaben festgelegt.

  • KOSTENERMITTLUNG / AUSSCHREIBUNG / PREISPRÜFUNG / VERTRAGSWESEN
    Ein angemessener Preis erfordert die genaue Definition der Bauleistung und die Festlegung vertraglicher Bedingungen im Hinblick auf  Sicherheiten und Gewährleistung.

  • ÖRTLICHE BAUAUFSICHT / BAUZEITPLAN / SICHERHEITS-UND GESUNDHEITSPLAN
    Die Koordination und Kontrolle während der Bauausführung ist ebenso wichtig wie die Rechnungsprüfung durch unabhängige Fachpersonen.

  • PROJEKTLEITUNG / GENERALPLANUNG
    Koordination aller an Bauprojekten beteiligter Fachplaner, wie z.B. Vermessungsingenieure, Haustechniker, Statiker, Bauphysiker und Lichtplaner. Diese können direkt oder auch durch uns beauftragt werden.

Österreichisches Ziviltechnikergesetz
§4 Abs.3 "Ziviltechniker sind mit öffenlichem Glauben versehene Personen gemäß §292 der Zivilprozessordnung."
§4 Abs.4 "Ziviltechniker sind im Rahmen ihrer Fachgebiete zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt" (wodurch eine Unabhängigkeit im Sinne unserer Kunden gewährleistet wird)